Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

1.1   Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der FOLGNER GMBH erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bestimmungen. Die AGB’s der FOLGNER GMBH gelten für alle Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich -rechtlichem Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn die AGB’s nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten die AGB’s als angenommen.

1.2   Entgegenstehende oder von Bedingungen der FOLGNER GMBH abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn die FOLGNER GMBH ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwen- dung zugestimmt hat.

1.3   Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.

1.4   Die Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis können ohne Zustimmung der FOLGNER GMBH nicht abgetreten werden.

1.5   Für Verträge in Form von bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen gelten diese Allgemeinen Geschäf ts- und Lieferbedingungen erst ab dem 01.01.2003. Bis zu diesem Zeitpunkt gellten die bisherigen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der FOLGNER GMBH, die auf Anforderung unverzüglich übersandt werden.

 

 

§ 2 Angebot


2.1   Die Mitarbeiter der FOLGNER GMBH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.2   Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.

2.3   Die Angebote der FOLGNER GMBH sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

 

 

§ 3 Preise

 

3.1   Soweit Preise nicht vereinbart werden, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise als vereinbart. Die Preise der FOLGNER GMBH verstehen sich ab Werk zuzügli ch gesetzlicher Mehrwertsteuer, ausschließlich Verladung und Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt wird. Kosten einer etwa vereinbarten Transport - oder ähnlichen Versicherung trägt – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – der Besteller.

3.2   Treten bei einem Liefertag, falls dieser 4 Monate nach Vertragsschluß liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen für Grundstoffe, Lohnerhöhung), behält sich die FOLGNER GMBH eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Bestelle rs vor.

3.3   Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

 

4.1   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) bis zum 15. des der Lieferung ab Werk oder Lager bzw. der angezeigten Fertigstellung folgenden Monats zur Zahlung fällig.

4.2   Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist die FOLGNER GMBH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % -Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei kann die FOLGNER GMBH jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.

4.3   Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der FOLGNER GMBH zur Folge.

4.4   Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der FOLGNER GMBH anerkannt sind.

4.5   Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.6   Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks ist die FOLGNER GMBH nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllung Statt). Gutschriften erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem die FOLGNER GMBH über den Gegenwert verfügen kann. Wechsel werden unter Belastung des berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen, angerechnet.

4.7   Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.

4.8   Die FOLGNER GmbH ist berechtigt, Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form (z.B. als PDF) auszustellen.

 

 

§ 5 Lieferzeit und Lieferhindernisse

 

5.1   Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.

5.2   Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3   Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung der FOLGNER GMBH steht dem Besteller dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als 1 Monat nicht erfolgt. Ansprüche auf Schaden- ersatz inkl. etwaiger Folgeschäden sind, unbeschadet des Abs. 4, ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatz .

5.4   Der unter Ziffer 5.3 geregelte Haftungsausschluß gilt nicht, sofern ein Haftungsausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der FOLGNER GMBH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetz- lichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der FOLGNER GMBH beruhen. Der unter Ziffer 5.3 geregelte Haftungsausschluß gilt ebenfalls nicht, so fern ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der FOLGNER GMBH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrläs - sigen Pflichtverletzung eines gese tzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der FOLGNER GMBH beruhen. Sofern die FOLGNER GMBH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalspflicht“ verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

5.5   Die Haftungsbegrenzungen aus den Ziffern 5.3 und 5.4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt auch dann, wenn der Besteller wegen des von der FOLGNER GMBH zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

5.6   Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der FOLGNER GMBH liegen und die die FOLGNER GMBH trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel, ob sie bei der FOLGNER GMBH oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt, wie z.B. Krieg oder Naturkatastrophen, Verzöge - rungen in der Anlieferung wesentlicher Rohrstoffe usw. ist die FOLGNER GMBH berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hin- dernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen der FOLGNER GMBH im Falle von Streik oder Aussperrung bei der FOLGNER GMBH oder ihrer Vorlieferanten zu. Die FOLGNER GMBH wird solche Umstände ihren Kunden unverzüglich mitteilen.

 

 

§ 6 Gefahrenübergang

 

6.1   Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Besteller auf diesen über. Glei ches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über.

6.2   Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller, unbeschadet seiner Recht e aus den §§ 8, 9 und 10 dieser Allgemeinen Geschäfts - und Lieferbedingungen, entgegenzunehmen.

6.3   Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

7.1     Die FOLGNER GMBH behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsver- bindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfaßt auch Ersatz- und Austauschteile, wie z.B. Motore, Steuergeräte usw., selbst dann, wenn si e eingebaut werden, da sie dadurch nicht wesentliche Bestandteile im Sinne von § 9 BGB werden.

7.2     Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die FOLGNER GMBH berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Besteller stimmt ei ner Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von der FOLGNER GMBH ausdrücklich erklärt wird. Die der FOLGNER GMBH durch die Rücknahme entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten, ge hen zu Lasten des Bestellers. Die FOLGNER GMBH ist ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (7.5) zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklä - rung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

7.3     Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln. Das beinhaltet auch erforderliche Inspektions- und Wartungsarbeiten.

7.4     Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen, noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die FOLGNER GMBH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Der FOLGNER GMBH trotz eines Obsiegens in einem Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.

7.5     Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Dabei tritt er der FOLGNER GMBH jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus s onstigen Rechtsgründen, insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen, in Höhe des mit der FOLGNER GMBH vereinbarten Faktura -Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis der FOLGNER GMBH, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Die FOLGNER GMBH verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung ei nes Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller die FOLGNER GMBH auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Sc huldner mit Name und Anschrift bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugs - ermächtigung kann von der FOLGNER GMBH im Falle von Vertragsverletzungen durch den Besteller – insbesondere Zahlungsverzug – widerrufen werden.

7.6    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so daß die FOLGNER GMBH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die FOLGNER GMBH Miteigentum im Verhältnis de r objektiven Werte dieser Waren.

7.7    Der Besteller tritt der FOLGNER GMBH auch die Forderungen zur Sicherung deren Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Lie fergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7.8    Die der FOLGNER GMBH zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfaßt, als der Wert der Sicherheiten der FOLGNER GMBH den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 30 % übersteigt.

7.9    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die FOLGNER GMBH gilt als Rücktritt vom Vertrag.

 

 

§ 8 Haftung für Mängel und Lieferung

 

Für Mängel und Lieferung haftet die FOLGNER GMBH im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 BGB durch den Besteller, wobei Mängelrügen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware durch Einschreiben zu erfolgen haben, wie folgt:

 

8.1   Soweit ein Mangel der angelieferten Ware vorliegt, ist die FOLGNER GMBH zur Besichtigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraus- setzung dafür ist, daß es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist die FOLGNER GMBH berechtigt, sie zu verweigern. Die FOLGNER GMBH kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen der FOLGNER GMBH gegen - über nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

8.2   Sollte die in Absatz 8.1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zwei - ten Male mißlingt. Soweit sich aus Ziffer 8.4 nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenverpflichtungen, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns. Erfaßt sind dabei auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.

8.3   Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.

8.4   Der in 8.2 geregelte Haftungsausschluß gilt nicht, sofern ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der FOLGNER GMBH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der FOLGNER GMBH beruhen. Der Haftungsausschluß gemäß Ziffer 8.2 gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der FOLGNER GMBH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der FOLGNER GMBH beruhen. Sofer n die FOLGNER GMBH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalspflicht“ verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen ist sie gemäß Ziffer 8.2 ausgeschloss en. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfaßter Mangel die Haftung der FOLGNER GMBH auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung gilt nur als abgegeben, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet ist. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gil t Vorstehendes entsprechend.

8.5   Es wird ausdrücklich keine Garantie für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektronisch oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von der FOLGNER GMBH zu vertreten sind, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch die FOLGNER GMBH erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.

8.6   Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in 1 Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht bei einem Liefergegenstand, der entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die gesetzliche Gewährleistung von 5 Jahren nur zum Tragen kommt, wenn der Liefergegenstand bestimmungsgemäß verwendet worden  ist und ein Mangel des Liefergegenstandes zu einem Bauwerksmangel geführt hat. Die Ansprüche auf Minderung un d die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Besteller kann im Falle des Absatzes 4 aber die Zahlung des Kaufpreises oder Werklohns insoweit verweigern, als er aufgrund des

Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. Im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung ist die FOLGNER GMBH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.7   Ansprüche aus Herstellerregreß bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.

8.8   Bei Werklieferungsverträgen gilt das Vorstehende entsprechend, ebenso wie die Regelungen des § 10. Dies gilt auch für Mängel werkvertraglicher Leistungen, wobei dem Besteller darüber hinaus das gesetzliche Recht der Selbstvornahme nach Maßgabe des § 637 BGB zusteht. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die FOLGNER GMBH auch die Nacherfüllung verweigern darf. Ansprüche aus werkvertraglichen Leistungen auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Bau- werken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung einer Planungs- oder Überwachungsleistung hierfür besteht. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Die Ansprüche auf Selbstvornahme, Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechtes sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und sich die FOLGNER GMBH darauf beruft. In diesem Fall kann der Besteller aber die Zahlung des Kaufpreises oder Werklohns insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. Im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung ist die FOLGNER GMBH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.9   Kostenvoranschläge sind zu vergüten.

 

 

§ 9 Haftung für Nebenpflichten

 

9.1 Wenn durch Verschulden der FOLGNER GMBH der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschäden und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes nicht vertragsgemäß ver- wendet werden kann oder Schäden entstehen, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 8 und 10 entsprechend.

 

 

§ 10 Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung der FOLGNER GMBH

 

10.1  Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Mangelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Ebenso  sollen der FOLGNER GMBH zustehende gese tzliche und vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

10.2  Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch Vertreten-Müssen der FOLGNER GMBH unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat. Ist dies nicht der Fa ll, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflicht- verletzung.

10.3  Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Besteller der FOLGNER GMBH nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht einge- halten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Als unangemessen gilt insoweit eine Nachfrist von weniger als 20 Werktagen. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Ziffer 10.2 Satz 2 entsprechend. Wird vor der Ablieferung vom Auftraggeber in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

10.4  Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von der FOLGNER GMBH zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Bestellers eintritt. Im Falle der Unmöglichkeit erhält die FOLGNER GMBH in den vorgenannten Fällen Anspruch auf Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 II BGB.

10.5  Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung von vertraglichen Haupt - und Nebenpflich- ten, Aufwendungsersatz, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Handlung – sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Anspr üche aus Schäden außerhalb der Kaufsache bzw. des Werkes sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder des Werkes resul- tieren. Dies gilt nicht, soweit die Scha densursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der FOLGNER GMBH, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte. Weiter gilt der Haftungsauschluß nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht. Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Über - nahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfaßte Pflichtverletzung die Haftung der FOLGNER GMBH auslöst. Eine Garantie gilt in diesem Zusammenhang nur  dann als abgegeben, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet ist. Sofern die FOLGNER GMBH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder „Kardinalspflicht“ verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

 

§ 11 Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

11.1  Leistungsort ist der Firmensitz der FOLGNER GMBH, der auch Versand-, Werk- und Lagerort ist.

11.2  Gerichtsstand ist Bad Aibling, sofern der Besteller auch Kaufmann ist. Die FOLGNER GMBH ist berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen allgemeinen oder besonderen Ge- richtsständen zu verklagen.

11.3  Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus dem geschlossenen Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN -Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

§ 12 Sonstige Bestimmungen

 

12.1  Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit der FOLGNER GMBH wirksam werden und bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformer- fordernisses.

12.2  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Be reich weitgehend erreicht wird.

 

Stand 6/10